Artikel 9
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Artikel 9
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.