OLG Düsseldorf: Haftung für fremde Foren-Einträge (doch!) erst ab Kenntnis

Laut einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf entschärft sich die Situation für nicht kommerzielle Forenbetreiber. Entgegen der Situation nach dem Heise-Urteil ist es nicht mehr notwendig auf Verdacht oder aufgrund eines kontroversen Themas von vornerein aufwendige Sperrungen oder Überwachungsmechanismen zu etablieren.

OLG Düsseldorf:
Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19). Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen“ etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, den Verfügungsbeklagten in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern würde und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde.

Und weiter:
Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht gerechtfertigt, dem Verfügungsbeklagten weitergehende Überwachungs- und Prüfungspflichten hinsichtlich rechtsverletzender Äußerungen deswegen aufzuerlegen

Und:
Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O S. 670 m.w.Nw.). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen.
(Hervorhebung von mir)

Dr. Bahr schreibt zudem:
Entscheidende Bedeutung kommt dabei nach Meinung der Richter aber dem Umstand zu, dass der Forums-Betreiber „nicht professionell“ gehandelt hat, soll heißen, von dem Forum in keiner Weise wirtschaftlich profitierte.

Dies ist exakt auch der entscheidende Unterschied z.B. zum „Heise-Fall“ des LG Hamburg (Urt. v. 02.12.2005 – Az.: 324 0 721/05), denn dort betrieb ein profitorientiertes Unternehmen und keine reine Privatperson das Forum.

In anderen Worten: Es bedeutet (zunächst) Aufatmen für die große Zahl an privaten bzw. persönlichen Foren, die sich zwar in ihren Erscheinungsbild zwar professionell geben können, jedoch in dem Betrieb und dem Unterhalt des Forums an sich „nicht professionell“ sind.
Weiterhin gültig bleibt natürlich die Aussage, daß nach Kenntnis des Betreibers dieser zur Handlung verpflichtet ist.

Des weiteren geht das Gericht sehr genau auf die Frage ein, inwieweit der Kläger die betroffenen Beiträge genannt hat und wann dies geschah.
Es sei dem Betreiber nicht zuzumuten aus bloßen Verdacht hinaus alle Einträge des Forums auf irgendetwas zu durchsuchen.
Der Verfügungskläger als Anspruchsteller muss darlegen und glaubhaft machen, dass der Verfügungsbeklagte Kenntnis von den Äußerungen hatte und wann er diese Kenntnis erlangt hat. Denn ohne die Kenntnis des Verfügungsbeklagten ist dieser wie dargelegt nicht zur Löschung verpflichtet und kann deshalb nicht wegen Unterlassens der Löschung als Störer in Anspruch genommen werden. Dass der Verfügungsbeklagte vor Zustellung der Antragsschrift vom 14. Oktober 2005, die erst am 09. November 2005 zugestellt worden ist , überhaupt Kenntnis von den Äußerungen Nr. 4 und 5 erlangt hat, ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Verfügungskläger trägt zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung gar nichts vo

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3 Kommentare zu “OLG Düsseldorf: Haftung für fremde Foren-Einträge (doch!) erst ab Kenntnis

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  1. Ach ja hat nix mit dem Thema zu tun aber:
    – kannst du den Kommentar-feed Aktivieren?
    – kannst wenn du, wenn du dabei bist auch gleich einen HTML-Feed aktivieren?

  2. Na, recht haben bedeutet ja nicht unbedingt Recht bekommen. Wieviele OLGs und LGs haben sich schon gegenseitig widersprochen. Man muss sich nur an die Explorer-Geschichte erinnern, wo ein Anwalt am Ende dann eine Kalukation führte a la „n1 LGs und n2 OLGs haben mir zugestimmt, die n3 LGs und n4 OLGs die gegen mich waren zählen nicht“…

    Ausserdem muss man beachten, daß auch abstruse Rechtsvorstellungen nicht vor Klagen und damit vor Zeit- und Geldaufwand schützen.
    Siehe die aktuelle Sache wo da so ein komischer Mensch gegen alle möglichen Leute prozessiert, die anderer Meinung sind (http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/06/19/torstens-rache-berufsverbot-und-domainentzug/)