BayBITV 2.0 ist in Wirkung getreten

Die neue Fassung der BayBITV, der „Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik“ ist mit dem 1. Mai diesen Jahres wirksam geworden.

Sie modifiziert die vorherige Fassung um Änderungen, die sich aufgrund der Umsetzung der EU Richtlinie 2016/2102 ergaben.

Neu gegenüber der vorherigen Fassung:

Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird die Berichts-, Überwachungs- und Kontrollfunktionen, die durch die Richtlinie vorgegeben werden, übernehmen. Sie ist außerdem Adressat für das von Webseiten der öffentlichen Stellen in Bayern verbindlich  zu nennende Schlichtungsverfahren.

Rechtsdurchsetzung

Hiermit erhalten nun auch normale Menschen eine leichte Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung:

§3 (2)
1 Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 2 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind.
2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 beruft.
Quelle: http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBITV-3

Daneben bleibt zusätzlich der Klageweg. Die oben genannte Form der Rechtsdurchsetzung ist ein Schlichtungsverfahren und ist dafür kostenfrei. Sie garantiert zwar nicht, dass die betreffende Seite tatsächlich repariert wird; Dafür wirkt aber in allen Fällen eine Anfrage einer Aufsichtsbehörde immer auch politisch auf die Zuständigen.

Umsetzungsfristen

  • Alle Inhalte, die bis zum 30. September 2018 erstellt wurden und noch nicht barrierefrei waren, müssen  bis 30. September 2020 repariert worden sein.
  • Bei allen anderen Inhalten, die danach erstellt wurden, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Umstellung der Barrierefreiheit leichter fallen wird – denn diese war bereits zuvor gesetzlich erzwungen. Daher fällt hier die Frist kürzer aus: Bis zum 30. September 2019 müssen diese barrierefrei sein.
  • Mobile Anwendungen sind neu mit der Richtlinie hinzugekommen. Für diese gilt die Frist bis zum 1. Juli 2021. Dies sollte ebenfalls kein Problem machen, da die üblichen Lebenszyklen von Apps hier erreicht werden und man davon ausgehen kann, dass bei neuen Apps, die in den kommenden Monaten in Auftrag gegeben werden und bis 2021 in Betrieb gehen, die Regeln der Barrierefreiheit bereits in der Konzeption berücksichtigt werden können.

Nicht definiert wurde eine Frist zur Bereitstellung der Barrierefreiheitserklärung bzw. der Konformitätserklärung zur EN 301 549. Daher gilt hier die Frist, die in der EU Richtlinie definiert wurde:
Ab dem 21. September 2019 müssen öffentliche Stellen eine entsprechende Erklärung anbieten; Diese Erklärung muss nicht nur den Stand der eigenen Barrierefreiheit (bzw. deren Nichtumsetzung) öffentlich machen, sondern muss auch ein barrierefreien Feedback-Mechanismus und einen Link zur Schlichtungsstelle anbieten.

Johannes schrieb in einem Vortrag zu den Fristen noch einen wichtigen Hinweis dazu:

Es handelt sich dabei um Umsetzungsfristen. Die alten Pflichten gelten bis zum Zeitpunkt der neuen Umsetzung fort. Daher beginnt die Umsetzung jetzt, und hätte schon beginnen müssen.
Johannes Nehlsen, Stabsstelle IT-Recht

Meine Meinung

Ich hoffe, dass nun endlich etwas Bewegung in die Sache kommt. Insbesondere der Fakt, dass nun ganz normale Menschen die Möglichkeit erlangen, sich zu beschweren oder gar den Klageweg zu beschreiten, ist ein Fortschritt.
Ebenfalls halte ich die Form der Erklärung für eine geschickte Maßnahme: Sie wirkt wie ein öffentlicher Offenbarungseid. Die öffentlichen Stellen müssen für alle Welt sichtbar Farbe bekennen, ob sie es geschafft haben – oder darin versagten. Dies packt die Verantwortlichen in den öffentlichen Stellen bei ihrer Ehre. Und wirkt damit besser als es jedes bürokratisch verpackte „DuDuDu!“ tun könnte.

Die Barrierefreiheit selbst, die Umsetzung der WCAG ist meiner Meinung nach State of the Art.
Wir haben mit den BIENE Awards zwischen 2004 und 2010 gezeigt bekommen, dass barrierefreie Webauftritte umsetzbar sind.

Inzwischen ist eine Dekade vergangen. Wer heute noch sagt, dass Barrierefreiheit ein optionales Zusatzprodukt sei oder eine rein karitative Maßnahme, ist nicht ernst zu nehmen.

Agenturen, die bis heute die Umsetzung der Barrierefreiheit noch immer nicht als grundlegende und obligatorische Technik schon in der Konzeptionsphase eines Projektes akzeptiert haben, sollten sich  sputen, ihre Fachwissen auf den aktuellen Stand zu bringen.